Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,35831
BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12 (https://dejure.org/2012,35831)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2012 - XII ZB 221/12 (https://dejure.org/2012,35831)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 (https://dejure.org/2012,35831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,35831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 111 Abs 1 FGG-RG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 1 ZPO
    Familiensache: Wiedereinsetzung bei Beschwerdeeinlegung beim unzuständigem Gericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Frist zur Einlegung der Berufung infolge Einlegeung des Rechtsmittels bei dem Ausgangsgericht

  • rewis.io

    Familiensache: Wiedereinsetzung bei Beschwerdeeinlegung beim unzuständigem Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Frist zur Einlegung der Berufung infolge Einlegeung des Rechtsmittels bei dem Ausgangsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN).

    Daher wirkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn ein fälschlich angerufenes Rechtsmittelgericht anhand der Rechtsmittelschrift frühzeitig gewichtige Anhaltspunkte für seine fehlende Zuständigkeit erkannt und diese in den Akten vermerkt hat, jedoch den schriftlich dokumentierten Hinweis über die aufgekommenen Zuständigkeitsbedenken dem Rechtsmittelführer vorenthält (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 20).

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 12 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12).

    Eine generelle Fürsorgepflicht des fälschlich angegangenen Ausgangsgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).

    An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 572/10

    Wiedereinsetzungantrag in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Inhaltliche

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10 - NJW 2011, 2367 Rn. 13; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 691/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtvorlage der Handakte trotz

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 691/10 - FamFR 2011, 370 Rn. 6).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12
    Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 12 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12).
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Denn auch bei Versendung per Kurier im Rahmen des regelmäßigen Aktentransports zum Rechtsmittelgericht hätte sich die Weiterleitung ohne weiteres innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs gehalten (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 11).

    Eine Trennung der Rechtsmittelschrift von der Akte und Versendung per Briefpost konnte der Beklagte nicht erwarten (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 11).

    Auch eine Hinweispflicht traf das Amtsgericht schließlich nicht (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 12 ff. mwN).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 42/22

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen

    (c) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (BVerfG, NJW 2001, 1343 [juris Rn. 11]; vgl. auch BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12, juris Rn. 14).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 155/13

    Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen: Pflicht des

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - XII ZB 691/10 - juris Rn. 6 und vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 7, 9).

    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 7, 9; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224/09 - NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - 3 U 19/19

    Wiedereinsetzung in eine Berufungseinlegungsfrist

    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - zitiert nach juris).

    Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (BGH NJW-RR 2018, 314 m.w.N.; BGH Beschluss vom 19. September 2012, a.a.O.).

    Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Beschleunigung der Weiterleitung, etwa die Einschaltung eines Kurierdienstes oder die Zusendung der Rechtsmittelschrift vorab per Fax, waren nicht geboten, denn derartige Maßnahmen liegen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2012, a.a.O.).

  • BGH, 29.03.2017 - XII ZB 567/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei durch

    Vielmehr muss er berücksichtigen, dass die mit der Postübermittlung beauftragten Wachtmeister durch vorrangige dienstliche Tätigkeiten oder andere Umstände vorübergehend verhindert sein können, so dass eine gewisse Verzögerung mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist als bei einem auf die Briefbeförderung spezialisierten Unternehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 11).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 640/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Verkennung einer

    Eine Verpflichtung, die Rechtsmittelschrift von der Akte zu trennen und sie dem Oberlandesgericht vorab per Briefpost oder Telefax zu senden, bestand auch im vorliegenden Fall nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2013 - 10 UF 201/12

    Versorgungsausgleich: Folgen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen

    Wenn der Kurierdienst die Rechtsmittelschrift mit den Akten nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, der den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH a.a.O.; FamFR 2013, 17).
  • SG Stade, 12.04.2018 - S 24 SB 85/16
    Beauftragt eine Partei für die Rechtsmittelinstanz einen neuen Rechtsanwalt, so gelten hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels die gleichen Sorgfaltsanforderungen und es gelten die gleichen Grundsätze der Verschuldenszurechnung wie bei einem bereits bei Gericht gemeldeten Prozessbevollmächtigten (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 -, juris Rn. 22, m. w. N.; Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 -, juris Rn. 10; Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., 12. Aufl. 2017, § 67 Rn. 3e); die Verschuldenszurechnung betrifft auch andere Personen, denen der Beteiligte Vertretungsmacht erteilt hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht